Im Mai hat der Deutsche Bundestag im Rahmen des „Gesetzes zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen“ neben Änderungen zum Wertpapier-Prospektrecht auch die Prospektbefreiungen für Schwarmfinanzierungen in § 2a des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) erweitert, der als zentrale Regelung in Deutschland den Anwendungsbereich und Umfang des Crowdinvesting bestimmt:
- So wird der Betrag, der durch crowdfinanzierte Emissionen prospektfrei eingeworben werden darf, auf EUR 6 Mio. für die während eines Zeitraums von zwölf Monaten angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten erhöht.
- Hinzu kommt, dass künftig auch Genussrechte über Crowdfunding-Plattformen prospektfrei emittiert werden können.
- Schließlich wird für Privatanleger der maximale Anlagebetrag für Vermögensanlagen desselben Emittenten auf EUR 25.000 erhöht.
In dem GSK Update finden Sie weitere Einzelheiten dieser Ausweitung der Crowdinvestingregelungen.