Ein Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit einer kostenlosen Nutzungsüberlassung (hier: kostenlos nutzbare Touristenattraktion) kann dann möglich sein, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung besteht (hier: Parkraumbewirtschaftung).
Gemeinden und Kommunen, aber auch private Dritte, die Wirtschaftsgüter der Allgemeinheit oder bestimmten Dritten kostenlos zur Nutzung überlassen, sollten daher prüfen, ob nicht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit besteht und in der Folge ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
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