Nachhaltigkeit in der Finanzbranche

Sustainable Finance

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Sustainable Finance: Nachhaltig investieren, nachhaltig profitieren.

In der EU wurden im Rahmen des Aktionsplans Sustainable Finance und der neuen Sustainable Finance Strategie der EU Kommission weltweit einmalige regulatorische Standards für ein nachhaltiges europäisches Finanzwesen geschaffen. Neben neuen Offenlegungspflichten durch die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) wurde mit der Taxonomie-Verordnung zudem ein Klassifizierungssystem, eine „grüne“ Taxonomie, für verschiedene Finanzmarktteilnehmer (wie z.B. Vermögens- und Fondsverwalter, Anlageberater) und deren Produkte im Sinne „ökologisch nachhaltiger“ Investments entwickelt. Dies betrifft nicht nur (fast) alle Akteure des Finanzmarktes, sondern vor allem auch die Realwirtschaft.

Die geschaffenen regulatorischen Vorgaben finden schrittweise seit dem Frühjahr 2021 Anwendung und erfordern bei den betroffenen Finanzmarktakteuren und deren Produkten Anpassungen insbesondere auf der Ebene der Geschäfts- und Risikostrategie, der Vergütungspolitik, der Risikomanagementsysteme und des Berichtswesen sowie des Datenmanagements.

Parallel wird – spätestens ab Herbst 2022 – bei den Investoren abzufragen sein, ob und in welchem Umfang die Nachhaltigkeit zu den vorrangigen Anlagezielen zählt. Kurz: Nachhaltig investieren gewinnt zunehmend an Bedeutung.

Im Rahmen unseres 360 Grad-Ansatzes bieten wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung, weitreichenden Branchenkenntnisse und durch die Beratung in interdisziplinären Teams umfassende Lösungen im Bereich Sustainable Finance an, die sowohl die Produkt- als auch die Unternehmensebene erfassen.

ESG lohnt sich – gerade auch bei Immobilien. Auf Fonds und Bestandshalter, Projektentwickler und Asset Manager kommen strenge Kriterien zur Nachhaltigkeit zu. Wer seine Objekte und seine Verträge schon jetzt darauf ausrichtet, wird die bessere Rendite erzielen. Gern unterstützen wir Sie dabei.

Dr. Christoph Strelczyk, Rechtsanwalt
Dr. Christoph Strelczyk, Rechtsanwalt bei GSK Stockmann

Anwendbarkeitszeitpunkte der SFDR

Die zentralen Maßnahmen des EU Aktionsplans Sustainable Finance und der aktuellen Sustainable Finance Strategie der EU Kommission sind insbesondere die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR), die Taxonomie-Verordnung sowie die Integration von Nachhaltigkeitspräferenzen in das MiFID II-Regime.

Die SFDR regelt nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten für Finanzprodukte und gilt für nahezu alle Finanzmarkteilnehmer. Zentral ist die Differenzierung der Verordnung nach den drei Säulen:

  • Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken,
  • Wesentliche nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen (principle adverse impacts – PAI) und
  • Produktkategorie:

Die Verordnung ist weitgehend seit dem 10. März 2021 anwendbar. Die detaillierten Vorgaben in Bezug auf die jeweiligen Offenlegungspflichten, die sog. regulatorischen technischen Standards (RTS), werden aktuell erarbeitet und finden als delegierte Rechtsakte je nach der betroffenen Offenlegungspflicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten Anwendung.

In der nachfolgenden Abbildung werden die unterschiedlichen Anwendbarkeitszeitpunkte der SFDR mit den Bezügen zur Taxonomie-VO, der MiFID II-Regelungen sowie der geplanten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veranschaulicht.

Sustainable Finance Infografik

Viele Unternehmen bekennen sich schon lange zu „Nachhaltigkeit“. Allerdings wurde der Begriff bisher unterschiedlich ausgelegt. Jetzt gibt es erstmals klare und verbindliche Vorgaben in der EU. „Nachhaltigkeit“ muss zukünftig in jedem Einzelfall im Licht dieser regulatorischen Vorgaben eingeordnet werden.

Lisa Watermann, Rechtsanwältin
Lisa Watermann, Rechtsanwältin bei GSK Stockmann

Sustainable Finance Strategie: Wir begleiten Finanzmarktakteure bei ihrem Weg in die Nachhaltigkeit.

Die Regulierung im Bereich Sustainable Finance ist in der Europäischen Union nicht mehr eine Frage des „Ob“, sondern des „Wie“. Sie stellt die Realwirtschaft und Finanzbranche vor große Herausforderungen und bietet gleichzeitig weitreichende Chancen. Denn wer nachhaltig investiert, kann nachhaltig profitieren. Und wer als Finanzmarktteilnehmer über eine ganzheitliche Nachhaltigkeitsstrategie verfügt, wird das potentiell wachsende Anlegerinteresse rechtzeitig bedienen können.

Unser Expertenteam unterstützt und berät Sie zu strategischen, effizienten und nachhaltigen Lösungen zu allen relevanten Anliegen rund um Sustainable Finance, u. a. zu:

  • Entwicklung einer aufsichtskonformen Unternehmensstrategie (v. a. Geschäfts- und Risikostrategie)
  • Erarbeitung eines Umsetzungskonzepts und sinnvollen Maßnahmenkatalogs zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen und Transparenzpflichten
  • Spezifizierung bei Auflage eines ESG-/Impact-Produkts auf Art. 8, 8+, 9 Produkte
  • Green Bonds und Green Finance
  • ESG-Compliance oder ESG-konformen Real Estate-Projekten
Oliver Glück, Rechtsanwalt bei GSK Stockmann

Durch die Schaffung der Sustainable Finance-Regulatorik in der EU hat das Thema Nachhaltigkeit eine neue Dimension erreicht: Es geht nicht mehr nur um politische Ziele, sondern auch um rechtliche Vorgaben. Nachhaltigkeit ist nicht mehr gleich Nachhaltigkeit.

Dr. Oliver Glück, Rechtsanwalt

Ihre Herausforderungen – unsere Lösungen.

Unsere Lösungen rund um Sustainable Finance folgen dem 360°-Ansatz von GSK Stockmann: Investoren, Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer erhalten umfassende rechtliche Beratung rund um das Thema Nachhaltigkeit, ganz gleich ob in Deutschland oder mit unserem Luxemburger Team. Strategisch geplant bietet die Integration von Nachhaltigkeitskriterien die Chance, finanzielle Risiken zu begrenzen, die sich aus dem Klimawandel, der Erschöpfung von Ressourcen, der Umweltzerstörung und sozialen Risiken ergeben.

ESG ist inzwischen mitten im Wirtschaftsleben angekommen und wird in den nächsten Jahren einer der wesentlichen Treiber für rechtliche Anforderungen der Finanzwirtschaft, aber auch der Realwirtschaft und Unternehmenspolitik sein. ESG ist dabei zugleich rechtliche Grenze und Innovationstreiber einer Welt von morgen.

Philippe Lorenz, Rechtsanwalt

ESG: Die drei Faktoren der Nachhaltigkeit

Der Markt für nachhaltiges Investieren boomt. Das Kürzel ESG – Enviromental, Social and Governance – steht für Grundsätze für nachhaltige Investitionen, die Umweltschutz, Sozialbelange und Grundsätze guter Unternehmensführung berücksichtigen. Sie finden seit 2017 Eingang in die Nachhaltigkeitsberichte börsennotierter Unternehmen, in Zertifizierungen und ESG-Scores.

Rating-Agenturen und unabhängige Experten machen sie für Banken, Fondsgesellschaften oder Investoren überprüfbar. Um die zahlreichen Regulierungsvorschriften zu erfüllen, ist eine gute Beratung unerlässlich.

In der nachfolgenden Graphik werden die unterschiedlichen Anwendbarkeitszeitpunkte der SFDR mit den Bezügen zur Taxonomie-VO sowie der MiFID II-Regelungen veranschaulicht.

Das E in ESG steht für Environmental und Maßnahmen, die den jeweiligen ökologischen Fußabdruck reduzieren. Dazu gehören Strategien zum Klimaschutz, Einsatz erneuerbarer Energien, sparsamer Ressourcenverbrauch und Minimierung von Luft- und Abwasseremissionen. Bei Immobilien wirkt sich zum Beispiel eine optimierte Energieeffizienz oder Verkehrsanbindung wertsteigernd aus. Gerade die Diskussionen um die Auswirkungen des Klimawandels und die erforderlichen Gegenmaßnahmen haben das Thema „Umwelt“ in den letzten Jahren verstärkt in den Mittelpunkt nachhaltigen Denkens gerückt.

Das S in ESG steht für Social und den Sozialaspekt der Investition. Bewertet werden Arbeitnehmerrechte, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, angemessene Vergütung, die Gewährung der Versammlungs- und Gewerkschaftsfreiheit sowie Nachhaltigkeitsstandards bei Zulieferern. Der Sozialaspekt kann als Ankaufkriterium den Preis oder die Rendite von Spezialimmobilien wie Kitas oder Pflegeimmobilien erhöhen. Umgekehrt können soziale und ethische Faktoren die Produktivität von Unternehmen oder den Wert der Assets senken. Um die daraus resultierenden Risiken zu messen, bedarf es innovativer Risikominderungsinstrumente. Die großen gesellschaftlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie sowie rechtliche Vorgaben wie das „Lieferkettengesetz“ haben Sozialstandards wieder stärker in den Fokus der Anleger und Investoren gerückt.

Das G in ESG steht für Governance und bezeichnet alle Maßnahmen guter Unternehmensführung. Hierzu zählen gute Aufsichtsstrukturen, Compliance, Unternehmensethik, Aktionärsrechte und Unternehmenstransparenz, effektives Risikomanagement und die Bekämpfung von Korruption. Sie fließen in die Nachhaltigkeitsberichte und damit in die Unternehmensbewertung ein. Verstöße, wie zum Beispiel Bestechung und Korruption, wirken als ESG-Ausschlusskriterium und können die Aufnahme in ein Investmentportfolio für nachhaltige Anlagen verhindern.

Häufige Fragen zu Sustainable Finance und ESG

Unter Sustainable Finance versteht man im Allgemeinen das Prinzip der nachhaltigen Finanzierung bzw. Nachhaltigkeit im Finanzsystem. Ziel ist es, Nachhaltigkeitsfaktoren und -erwägungen, insbesondere die sog. ESG-Kriterien in die Entscheidungs- und Investmentprozesse der Finanzmarktakteure einzubeziehen. Nicht zuletzt aufgrund des Pariser Klimaabkommens, der UN Sustainable Development Goals (SDGs) und des EU Aktionsplans Sustainable Finance erlangte Sustainable Finance in den letzten 10 Jahren großen Aufwind in der Wirtschafts- und Finanzbranche.

Der EU Aktionsplan Sustainable Finance wurde 2018 durch die EU Kommission veröffentlicht. Er enthält zehn Maßnahmen, die das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem stabiler, krisenresistenter und nachhaltiger machen sollen. Ziel ist es, durch die einzelnen Maßnahmen gezielt Finanzströme in nachhaltige Investments umzulenken. Herzstück der Maßnahmen des Aktionsplans sind die Taxonomie-Verordnung und die Offenlegungs-Verordnung (SFDR). Daneben betrifft der Aktionsplan insbesondere auch die Integration von ESG-Kriterien in die Rechtsakte zur MiFID II-Richtlinie, AIFM-Richtlinie, OGAW-Richtlinie sowie IDD und Solvency II.

Der Sustainable Finance Beirat der Bundesregierung (SFB) wurde Mitte 2019 durch die Bundesregierung für die Dauer der 19. Legislaturperiode eingesetzt. Auf Basis des Abschlussberichts des SFB von Anfang 2021 hat die ehemalige Bundesregierung eine Sustainable Finance Strategie ausgearbeitet. Im Rahmen des Koalitionsvertrages hat die neue Bundesregierung beschlossen, die Arbeit des Beirats in einem neuen Expertengremium dauerhaft fortzuführen.

Das Bundeskabinett hat im Mai 2021 die Deutsche Sustainable Finance Strategie beschlossen. Maßgebliches Ziel der Strategie ist es, Deutschland zu einem führenden Sustainable Finance-Standort zu entwickeln. Die Kernpunkte der Strategie sind dabei:

  1. Sustainable Finance europäisch und global zu fördern,
  2. Chancen zu ergreifen, Transformation finanzieren, Nachhaltigkeitswirkung verankern,
  3. Risikomanagement der Finanzindustrie gezielt verbessern und Finanzmarkstabilität gewährleisten,
  4. den Finanzstandort Deutschland stärken und Expertise ausbauen und
  5. den Bund als Vorbild für Sustainable Finance im Finanzsystem zu etablieren.

Die Strategie enthält zur Umsetzung dieser Ziele 26 konkrete Maßnahmen.

Die Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088, auch Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR), regelt die Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater bei der Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Informationen über das jeweilige Finanzprodukt. Die Offenlegungsverordnung differenziert einerseits hinsichtlich von Offenlegungen auf Unternehmensebene und Produktebene, andererseits zwischen den verschiedenen Medien Website, vorvertragliche Informationen und regelmäßige Berichte. Das Grundkonstrukt der Offenlegungsverordnung bilden dabei die drei wesentlichen Säulen:

  1. Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken,
  2. Wesentliche nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen
  3. Produktkategorien

Im Rahmen der verschiedenen Produktkategorien werden unterschiedlich ausgeprägte Offenlegungspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeitskriterien festgelegt; diese betreffen:

  • Nicht nachhaltige Fonds
  • ESG-Strategiefonds (sog. Art. 8-Produkte)
  • Impact-Fonds (sog. Art. 9-Produkte)

Die Offenlegungsverordnung ist Teil des EU Aktionsplan Sustainable Finance und spielt eine zentrale Rolle bei der Transformation des Wirtschafts- und Finanzwesens in der EU hin zu mehr Nachhaltigkeit.

Die Offenlegungsverordnung betrifft (fast) alle Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater.

Die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment fund managers – AIFM) regelt gemeinsame Anforderungen für die Zulassung und Aufsicht von AIF-Verwaltern. AIF sind Investmentfonds, die nicht in den Anwendungsbereich der OGAW-Richtlinie 2009/65/EG fallen, insbesondere Hedge-Fonds, Private Equity-Fonds und Immobilienfonds. Die AIFM-Richtlinie reguliert lediglich die Verwalter von AIF, nicht jedoch die AIF selbst.

Ein Finanzprodukt ist ESG-konform, wenn es sog. ESG-Kriterien im Rahmen seiner Anlagestrategie berücksichtigt. Dies sind solche in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance. Im Anwendungsbereich der EU Offenlegungsverordnung Nachhaltigkeit (SFDR) hat das Finanzprodukt die Anforderungen der SFDR zu erfüllen, sofern es als ESG-konform gelten soll.

ESG Kriterien beschreiben Kriterien aus den Bereichen Umwelt ( E – environmental), Soziales (S – social) und Unternehmensführung (G – governance).
Beispiele für ESG Kriterien:

  • Umwelt: Klimawandel, Treibhausgasemissionen, Ressourcenerschöpfung, Müll, Verschmutzung
  • Soziales: Arbeitsbedingungen, inkl. Sklaverei, Kinderarbeit; Equal Pay, Diversität
  • Unternehmensführung: Bestechung, Korruption, faire Steuerstrategie, Vergü-tung der Geschäftsführung

Die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) ist der Nachfolger der MiFID I-Richtlinie 2004/39/EG und ist zusammen mit der dazugehörigen MiFIR-Verordnung (EU) 2014/600 (Markets in Financial Instruments Regulation) mit Wirkung zum 03.01.2018 im deutschen Recht umgesetzt.

MiFID I betrifft vor allem Anforderungen an die Geschäftsführung und Organisation von Wertpapierfirmen, Zulassungsanforderungen für geregelte Märkte, ein aufsichtsrechtliches Meldewesen zur Verhinderung von Marktmissbrauch, Transparenzpflichten im Aktienhandel sowie Regelungen für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel.

Die Überarbeitung von MiFID I führte im Jahr 2014 zur Verabschiedung der MiFID II-Richtlinie, welche die Finanzmärkte effizienter und widerstandsfähiger machen sollte und die Voraussetzungen in den Märkten harmonisieren sollte.

Im Zuge von MiFID II/MiFIR wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie deutlich erweitert. So wurden insbesondere neue Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen für Nichteigenkapitalinstrumente sowie eine neue Kategorie von Handelsplattformen für Derivate und Anleihen, namentlich die sog. Organised Trading Facilities (OTF), sowie eine Handelspflicht für Aktien an geregelten Marktplätzen eingeführt. Zudem wurden Maßnahmen zur Stärkung des Anlegerschutzes ergriffen und die regulatorische Aufsicht und Kooperation der nationalen Aufsichtsbehörden in Europa gestärkt.

Im Rahmen des MiFID II-Regimes wurden ESG-Faktoren in die Produktüberwachungspflichten integriert sowie die Texte zur Geeignetheit angepasst.

  1. Produktüberwachungspflichten
    Im Rahmen der Regelungen zum Zielmarkt ist in Zukunft detailliert offenzulegen, an welche Kundengruppe sich das Produkt richtet und mit welchen nachhaltigkeitsbezogenen Zielen das Produkt vertrieben werden soll. Zudem sind Nachhaltigkeitsfaktoren im Produktgenehmigungsverfahren zu berücksichtigen und sollen beim Vertrieb des Produkts transparent dargestellt werden. Die Unternehmen haben dies im Rahmen einer angemessenen Produktüberwachung sicherzustellen.
  2. Geeignetheit
    Anlageberater sollen die Nachhaltigkeitswünsche („Nachhaltigkeitspräferenzen“) der Kunden erfragen und in den Geeignetheitstest und die Empfehlung (soweit relevant) integrieren.

Die Regelungen finden ab Mitte bis Ende 2022 Anwendung.

Die EU Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 enthält ein Klassifikationssystem, die sog. Taxonomie, welche die Voraussetzungen statuiert, die ein Finanzprodukt erfüllen muss, um als ökologisch nachhaltig bezeichnet werden zu können. Die Taxonomie-VO stellt dabei keine verpflichtenden Kriterien für Finanzprodukte dar, sondern stellt nur Regelungen für solche Produkte auf, die von den Emittenten z.B. als „nachhaltig“ oder „grün“ bezeichnet werden. Ziel ist dabei vor allem die Vermeidung sog. Greenwashings. Ökologisch nachhaltig ist ein Finanzprodukt nach der Taxonomie-Verordnung, soweit es

  • einen Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen, welche in der Verordnung festgelegt worden sind, leistet,
  • keines der anderen Umweltziele erheblich beeinträchtigt (sog. Do not significant harm-Prinzip),
  • die in der Verordnung beschriebenen sozialen Mindestgarantien einhält und
  • den von der EU Kommission festgelegten technischen Evaluierungskriterien entspricht.

Die Taxonomie-Verordnung stellt das Herzstück des EU Aktionsplans Sustainable Finance dar.

Nachhaltigkeit bei GSK: Gemeinsam schaffen wir Veränderung.

Nachhaltigkeit ist wesentlicher Bestandteil unseres täglichen und zukunftgerichteten Handelns. Dabei ist uns die Sichtweise sowie das Engagement unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genauso wichtig, wie die Impulse unserer Mandanten und externen Stakeholder.

Erfahren Sie in unserem Nachhaltigkeitsreport für das Geschäftsjahr 2021 wie facettenreich Nachhaltigkeit in unserer Kanzlei gelebt wird.

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