08.12.2020

„Sonstiges freies Vermögen“ – Das Zauberwort des Rangrücktritts

Keine gewinnerhöhende Ausbuchung: Bundesfinanzhof sorgt für erfreuliche Klarheit zur Passivierung von Verbindlichkeiten, für die ein Rangrücktritt vereinbart wurde.

Vor wenigen Tagen hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein Rangrücktritt zu einer Steuerbelastung führen kann, wenn der Schuldner nicht verpflichtet bleibt, sein „sonstiges freies Vermögen“ einzusetzen.
Wer dieses „Zauberwort“ benutzt ist hingegen auf der sicheren Seite. Die Hintergründe und unsere Analyse können Sie in unserem neuesten GSK Update nachlesen.

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