Gefährdung erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für Grundstücksunternehmen durch geänderte BFH-Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung

Bei sog. „PropCo-OpCo“-Strukturen wird der Grundbesitz in einer gesonderten Gesellschaft (sog. PropCo) gehalten und dadurch von der operativen/gewerblich tätigen Gesellschaft (sog. OpCo) separiert, wobei die PropCo dieser den Grundbesitz teilweise oder vollständig zur Nutzung überlässt (bspw. Auslagerung eines Kantinenbetriebs auf die OpCo).

Auf diese Weise soll die Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung auf Ebene der PropCo in der Rechtsform einer GmbH oder typischen GmbH & Co. KG gewährleistet werden, mit welcher die Gewerbesteuer auf die Vermietungsüberschüsse vermieden werden kann. In diesen Konstellationen kann aber eine sogenannte Betriebsaufspaltung vorliegen, wenn die hinter beiden Gesellschaften stehende Person oder Personengruppe in beiden Gesellschaften ihren Willen durchsetzen kann. In der Folge übt die PropCo keine vermögensverwaltende (Vermietungs- oder Verpachtungs-)Tätigkeit mehr aus, sondern wird selbst originär gewerblich tätig.

Die ertragsteuerlichen Folgen können gravierend sein, da die PropCo dann die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nicht mehr beanspruchen kann. Mit Urteil vom 16.09.2021 (Az. IV R 7/18) hat der BFH seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die sog. personelle Verflechtung als eine der Voraussetzungen bei Betriebsaufspaltungen geändert und damit insbesondere für die aufgezeigten Konstellationen die Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung mitunter erschwert. Bestehende Strukturen müssen daher im Hinblick auf die neuen Anforderungen an Betriebsaufspaltungen dringend überprüft und ggf. angepasst werden.

In unserem Update geben wir einen Überblick über die Entscheidung des BFH, deren Folgen für die Praxis sowie Lösungsmöglichkeiten.

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