Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht?

Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung in 2019 einen weitreichenden Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht verabschiedet, der nun in den Bundestag eingebracht wird. Leider wird das Vorhaben bisher jedoch nicht von der Bundesregierung unterstützt.

Dabei ist der Gesetzentwurf positiv zu bewerten. Denn es soll die bisherige Regelung abgeschafft werden, wonach bei Schriftformmängeln sowohl der Vermieter als auch der Mieter berechtigt sind, das Mietverhältnis trotz vereinbarter Festlaufzeit mit gesetzlicher Frist zu kündigen. Stattdessen soll es nur noch ein wesentlich enger gefasstes Kündigungsrecht mit folgenden Eckpunkten geben:

  • Kündigungsrecht nur noch für einen Erwerber der Immobilie (für vor seinem Erwerb eingetretene Schriftformverstöße), nicht mehr für den Mieter
  • Befristung des Kündigungsrechts des Erwerbers zum Ablauf von drei Monaten seit dessen Kenntnis von der schriftformwidrigen Vereinbarung. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Mieter während der gesamten restlichen Festlaufzeit mit einer Kündigung durch den Erwerber rechnen muss.
  • Recht des Mieters, die Kündigung abzuwenden, indem er ihr widerspricht und sich bereit erklärt, auf die formlos abgeschlossene Zusatzvereinbarung zu verzichten und den Vertrag zu den Bedingungen fortzusetzen, die sich aus den die Schriftform wahrenden Vereinbarungen ergeben.
  • Laut der vom Bundesrat beschlossenen Fassung soll die neue Regelung auch für alle bereits bestehenden Mietverhältnisse gelten, bezüglich derer bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch keine Kündigung zugegangen ist. Damit soll die Zahl an Altfällen, in denen Schriftformkündigungen noch nach derzeitigem Recht zulässig wären, möglichst gering gehalten werden.

Unser aktuelles Update beleuchtet die Einzelheiten der geplanten Neuregelung und derzeit noch bestehende Regelungslücken im Gesetzentwurf.

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