GSK Verfahrensmeldung: Die Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen ist auch bei kommunalen Wohnungsgesellschaften unzulässig

Kommunale Wohnungsbaugesellschaften dürfen nicht mehr zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig anhand der Rechtslage in Brandenburg, nach der Anschlussbeiträge vor dem 1. Februar 2004 nicht mehr erhoben werden dürfen.

GSK Stockmann hat zwei brandenburgische kommunale Wohnungsbaugesellschaften auch vor dem BVerwG erfolgreich gegen die Heranziehung von Anschlussbeiträgen vertreten. Mit Urteilen vom 23.01.2019 wurde die Revision durch den Wasser- und Abwasserzweckverband „Der Teltow“ zurückgewiesen.  

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des für das Land Brandenburg geltenden Kommunalabgabengesetzes (n.F.) verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach dem zuvor geltenden Recht nicht mehr erhoben werden konnten, gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Sie stellt eine unzulässige echte Rückwirkung dar.

Vertreter kommunale Wohnungsbaugesellschaften:
GSK Stockmann: Dr. Antje Demske (Projects & Public Sector)

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