GSK Update: To be or AGB – AGB-Kontrolle von Nachrangabreden

m letzten Jahr führte ein Urteil des OLG München zu besorgten Diskussionen, ob Nachrangabrede AGB-rechtlich als unangemessene Benachteiligung zu qualifizieren wären. Die Konsequenz wäre eine Unwirksamkeit der Nachrangabrede gewesen. Seit Ende letzter Woche ist die Gefahr gebannt. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass für Nachrangabreden keine Prüfung der Unangemessenheit erfolgt. Die Klausel muss jedoch klar und verständlich sein. 

Unser aktuelles GSK update analysiert die Entscheidung und stellt die Auswirkungen für die Finanzierungspraxis dar. 
Sollten Sie hierzu eine Frage haben, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

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