Das Bundearbeitsgericht hat entschieden, dass von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht genommener Urlaub nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber hierauf konkret hinweist und die Betroffenen den Urlaub in der verbleibenden Zeit dennoch nicht antreten.
In unserem GSK Update erläutern wir Ihnen, was Sie als Arbeitgeber unternehmen müssen, um nicht in die „Resturlaubsfalle“ zu stürzen.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre und sind Ihnen bei der Umsetzung Ihrer Hinweispflicht sehr gern behilflich.
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