Nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH und des Bundes-arbeitsgerichts erlischt Urlaub aus dem Vorjahr nicht mehr automatisch zum 31. März des Folgejahres. Um dieses Ziel zu erreichen muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer vielmehr rechtzeitig und unmiss-verständlich auf den noch zu nehmenden Resturlaub hinweisen und sie auffordern, den Resturlaub rechtzeitig anzutreten.
Welche Anforderungen an eine wirksame Information und Aufforderung zu stellen sind, erfahren Sie in unserem GSK-Update.
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