Das BAG hat mit aktuellem Urteil vom 23.01.2019 seine Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen geändert. Nach dieser Entscheidung ist die sachgrundlose Befristung auch dann unzulässig, wenn bereits 8 Jahre zuvor eine Vorbeschäftigung vorgelegen hat. Die ältere Rechtsprechung des BAG, nach der das Vorbeschäftigungsverbot nicht gilt, wenn das letzte Arbeitsverhältnis bereits 3 Jahre zurückliegt, gilt ab sofort nicht mehr.
Mit unserem aktuellen GSK Update geben wir Ihnen einen Überblick über die neue Rechtsprechung. Es steht Ihnen als Download zur Verfügung.
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