ESG im Bereich der freien Finanzvertriebe

Seit dem 20. April 2023 gelten die ESG-Vertriebsanforderungen auch für die nach den §§ 34f, 34h-regulierten freien Vertriebe. Eine neue Fassung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) wurde am Tag zuvor im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt ohne Übergangsfrist.

Damit unterliegen auch Anlageberater mit einer Erlaubnis nach §§ 34f, 34h GewO der Pflicht zur Abfrage und Prüfung von Nachhaltigkeitspräferenzen und müssen Nachhaltigkeitsfaktoren beschreiben, die sie ggf. bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigen.

Im Vertriebsbereich sind die ESG-Anforderungen gesetzessystematisch in der DelVO MiFID II (Delegierte Verordnung (EU) 2017/565) umgesetzt worden. Die FinVermV verweist verschiedentlich auf diese DelVO, wobei der Verweis bisher als ein statischer Verweis verstanden wurde. Dies wurde nun durch die „Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung“ in einen geleitenden Verweis geändert.

Wir informieren Sie hierüber in unserem neuen GSK-Update.

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