Der Bundestag hat am 22. April eine Änderung im Hinblick auf die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien und zum Betrieb von E-Ladestationen sowie für sonstige Leistungen an Mieter beschlossen.
Mit der Neuregelung wird künftig die „Lieferung“ von Strom aus erneuerbaren Energien sowie die „Lieferung“ von Strom zum Betrieb von Ladestationen für E-Fahrzeuge und E-Fahrräder für die Inanspruchnahme der erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung unschädlich sein, soweit die daraus erzielten Einnahmen nicht größer als 10% der jährlichen Mieteinnahmen sind. Auch stehen die „Lieferung“ aus sonstiger Stromerzeugung (z.B. BHKW) sowie sonstige Leistungen des Vermieters an den Mieter, insbesondere auch die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, der erweiterten Kürzung künftig nicht mehr entgegen, soweit die daraus erzielten Einnahmen nicht größer als 5% der jährlichen Mieteinnahmen sind.
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