Einzelhandelsimmobilien: Öffnung für Läden bis 800 m² nicht sachgerecht

Rechtsanwalt Dr. Jan Hennig, Partner bei GSK Stockmann, referierte am 23. April 2020 im Rahmen des dritten Info-Calls des ZIA (Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.) zur Corona-Krise. Thema waren die jüngsten Beschlüsse von Bundesregierung und Ländern für den Handel und deren Auswirkungen auf die Handelsimmobilien.

Den rund 70 Teilnehmern skizzierte Dr. Jan Hennig die aktuelle juristische Lage zu den Regelungen der Länderverordnungen, nur Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² eine Öffnung zu erlauben. Dazu sagte Hennig: „Generell handelt es sich hier um einen Grundrechtseingriff, der regelmäßig auf seine Erforderlichkeit hin geprüft und gerechtfertigt werden muss.“

Die Beschränkung einer Öffnung auf 800 m² Verkaufsfläche sei nicht sachgerecht, so Hennig: „Sie geht auf ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil von vor 15 Jahren zurück, wonach Einzelhandelsbetriebe dann als großflächig gelten, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten. Dabei geht es aber um Fragen des Planungsrechts und der überörtlichen Ausstrahlung von Einzelhandelsvorhaben, nicht um Risiken unter dem Blickwinkel des Infektionsschutzes.“

Hennig führte weiter aus: „Inzwischen wird die Beschränkung auf 800 m² auch von einigen Verwaltungsgerichten kritisch gesehen. Das Bild ist aber uneinheitlich. Während der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die 800 m²-Schwelle diese Woche in Eilverfahren für rechtswidrig erklärten, bestätigten das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sowie das Oberverwaltungsgericht Hamburg (in einer Zwischenverfügung) die Regelung.“

Die Begrenzung auf 800 m² hält Dr. Jan Hennig weiter nicht für passend: „Spätestens bei den Anfang Mai anstehenden Neuregelungen der Länder sollte die Regelung durch sachgerechtere, unter den Gesichtspunkten des Infektionsschutzes sinnvollere Kriterien ersetzt werden.“ Hier kämen gestaffelte Vorgaben zur maximalen Kundendichte in Frage (Anzahl von Kunden pro m² Verkaufsfläche). So hat sich etwa IKEA in Nordrhein-Westfalen entschlossen, wo – anders als in den anderen Ländern – großflächige Einrichtungshäuser schon heute öffnen dürfen, nur eine Person (inkl. Kunden und Mitarbeiter) je 20 m² Verkaufsfläche in seine Einrichtungshäuser zu lassen, obwohl der Verordnungsgeber doppelt so viele Kunden zuließe.

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