Der BGH erschwert mit seinem Grundsatzurteil (IX ZR 72/20) die Insolvenzanfechtung in zentralen Punkten und stärkt marktübliche Lieferbeziehungen.
Mit dem erst diese Woche veröffentlichten Urteil kündigt der BGH eine Neuausrichtung althergebrachter Grundsätze der Insolvenzanfechtung an: So kann der für die Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des Anfechtungsgegners anders als bisher nicht mehr allein auf das Wissen um die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gestützt werden. Weiterhin werden wichtige Klarstellungen zur Zahlungseinstellung getroffen. Die Position von Anfechtungsgegnern und die Rechtssicherheit redlich abgewickelter Lieferbeziehungen wird damit gestärkt.
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