25.03.2020

Das Gesetz zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Was bringt die Hilfe bei Liquiditätsengpässen aufgrund der Corona-Krise?

Erleichterung für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten und für Geldgeber in der Corona-Krise. Der Bundestag beschloss am 25.03.2020 weitreichende Maßnahmen, um eine akute Insolvenzwelle zu vermeiden:

  • Unternehmen müssen bis mindestens 30.09.2020 keinen Insolvenzantrag stellen, wenn sie aufgrund der Corona-Krise insolvent werden.
  • Der Gesetzgeber nimmt den Geschäftsführern dieser Unternehmen auch die Sorgen vor einer persönlichen Haftung wegen eines nicht gestellten Insolvenzantrags.
  • Gleichzeitig werden Risiken für Geldgeber und Geschäftspartner in der Krise, die sich üblicherweise sonst Insolvenzanfechtungsfragen stellen müssen, weitgehend beseitigt.

Lesen Sie hier die Details einer ungewöhnlichen gesetzlichen Notfallmaßnahme.

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