Coronamietanpassung möglich – aber es bleibt eine Einzelfallentscheidung

Der BGH hat heute das erste Urteil zu coronabedingten Mietanpassungen für den Einzelhandel verkündet. Für einen Lockdown gilt: Der Mieter kann wegen einer Geschäftsschließung zur Anpassung der Miete berechtigt sein. Es besteht aber weder stets ein Anspruch noch gibt es einen pauschalen Coronaabzug. Es muss ein Interessenausgleich im Einzelfall stattfinden.

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