Brexit und Datenschutzrecht: Freier Datentransfer bleibt bestehen

Der vorläufig in Kraft getretene Partnerschaftsvertrag soll weiterhin einen freien Datenverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königsreich gewährleisten

Der zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Partnerschaftsvertrag trat am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft. Er stellt die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf eine neue Grundlage. Allerdings soll der freie Datenverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ohne weitere Garantien oder regulatorische Hürden unverändert bestehen bleiben; zunächst vorläufig und sodann auf der Basis eines EU-Angemessenheitsbeschlusses. Sofern und solange das Vereinigte Königreich seine Datenschutzgesetze nicht ändert, bestehen wenige Zweifel daran, dass die EU-Kommission dem Vereinigten Königreich den Status der „Gleichwertigkeit“ zuerkennen wird. Mithin ist davon auszugehen, dass es aus datenschutzrechtlicher Sicht „business as usual“ bleiben wird.

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