Antrag ante portas – Insolvenzantragspflicht bleibt nur teilweise ausgesetzt

Insolvenzantragspflicht bleibt bis 31.12.2020 ausgesetzt – aber nur hinsichtlich Überschuldung

Am 17. September 2020 hat der Bundestag Änderungen des ursprünglich nur bis zum 30. September 2020 geltenden COVInsAG beschlossen. Diese gelten bereits ab dem 1. Oktober 2020. Die wichtigsten neuen Regelungen im Überblick:

Die Insolvenzantragspflicht bleibt nur für überschuldete Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit gilt ab dem 1. Oktober 2020 wieder die uneingeschränkte Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Geschäftspartner müssen bei zahlungsunfähigen Unternehmen ab dem 1. Oktober 2020 wieder mit den allgemeinen Haftungs-, Strafrechts- und Anfechtungsrisiken rechnen.

Eine kurze Analyse finden Sie in unserem aktuellen GSK Update.

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