COVID-19 – Investmentsteuerliche Entlastung

Aufgrund der COVID-19 Pandemie bleibt eine passive Grenzverletzung bei Investmentfonds im Zeitraum von 1. März 2020 bis 30. April 2020 grundsätzlich folgenlos

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 9. April 2020 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Schreiben zu investmentsteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie veröffentlicht. Danach stellt eine passive Grenzverletzung zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. April 2020 bei Investmentfonds grundsätzlich keinen wesentlichen Verstoß gegen die Vorgaben für die Vermögenszusammensetzung dar und wird zudem auch nicht auf die 20-Geschäftstage-Grenze angerechnet. Bei einem Spezial-Investmentfonds gilt eine passive Grenzverletzung in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht als wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG.

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