COVID-19 – Erleichterungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

AUFGRUND DER DURCH DAS CORONAVIRUS VERURSACHTEN WIRTSCHAFTLICHEN SCHÄDEN GEWÄHRT DAS BAYERISCHE LANDESAMT FÜR STEUERN ZUR VERMEIDUNG UNBILLIGER HÄRTEN ERLEICHTERUNGEN BEI DER ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER.

Mit Verfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern vom 26.03.2020 wurden die Erbschaftsteuerstellen und Stundungs- und Erlassstellen der bayerischen Finanzämter angehalten, verschiedene steuerliche Erleichterungen zur Vermeidung unbilliger Härten auf dem Gebiet des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts anzuwenden. Dabei sollen Anträgen auf Stundung nach § 222 AO, die mit den Auswirkungen des Coronavirus begründet werden, grundsätzlich ohne weitere Nachweise für bis zu drei Monaten stattgegeben werden. Zudem soll die Stundung zinslos erfolgen und in der Regel nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Ebenfalls sollen Anträge auf Fristverlängerungen für die Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen, die mit den Auswirkungen des Coronavirus begründet werden, grundsätzlich ohne weitere Nachweise für bis zu drei Monate gewährt werden.

GSK Update herunterladen
Drucken
Pressekontakt:

Ansprechpartner